Konzept der Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen
- Vorbemerkung
Das Schulgesetz für Schleswig-Holstein gibt den Schulen den Auftrag, „das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigungen entsprechende Förderung und Ausbildung“ zu gewährleisten (§4 Abs. 2).
„Die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte und das
Betreuungspersonal sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung verpflichtet. Bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen sollen sie konstruktiv zusammenarbeiten“ (§4, Abs. 11).
- 25 SchulG regelt im Besonderen die Maßnahmen bei Erziehungskonflikten (Anlage 1).
- Ausgangslage
Um den Bildungsauftrag bei einer wachsenden Zahl von Kindern und Jugendlichen mit Auffälligkeiten in ihrem sozialen und emotionalen Verhalten dennoch gerecht zu werden, hat der Kreis Steinburg in seinem Konzept „Schulische Erziehungshilfe“ verschiedene Maßnahmen definiert, welche zusammen mit dem Schulgesetz die Grundlage allen pädagogischen Wirkens an unserer Schule bildet.
Als schulinterne Maßnahme zur Vermeidung von Erziehungskonflikten ist im primären Bereich der „Präventionspyramide“ die positive Beziehung zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern sowie das präventive Handeln innerhalb der Klasse durch Regeln, Rituale und Strukturen grundzulegen.
Auf der sekundären Ebene ist das Training im Umgang mit Emotionen eine präventive, schulinterne Maßnahme, um möglichen Verhaltensauffälligkeiten zu begegnen.
Sollten die aufgeführten präventiven Maßnahmen dennoch im Einzelfall nicht ausreichen um ein erwünschtes Verhalten bei Schülerinnen und Schülern herzustellen, greifen die vom Schulgesetz vorgegebenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
- Erziehungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahmen sind im Sinne des §25SchulG pädagogische Mittel, um den Bildungsauftrag der Schule erfüllen zu können und im Falle von Konflikten Lösungen herzustellen.
Mögliche Beispiele sind:
- Pädagogische Gespräche
- Regelmäßige Rückmeldung (verbal, Token-Plan, Smiley-System,..)
- Verlässlichkeit, Konsequenz (Regeln, Rituale)
- Positive Beziehungsarbeit (Lob, gegenseitige Achtung, Höflichkeit,..)
- Regelmäßiger Austausch mit den Eltern (telefonisch, per Mail oder zu den Herbst – und Osterferien durch einen standardisierten Rückmeldebogen)
- Ausschluss aus der Pause für eine begrenzte Zeit mit begleitenden Maßnahmen (individuellen Aufgabenstellungen)
- Lernpläne (Bereich soziales Verhalten) bzw. esE-Pläne dienen der schriftlichen Niederlegung des IST-Zustandes sowie der geplanten bzw. erfolgten Maßnahmen zur Herstellung des erwünschten Zustandes/Verhaltens.
- Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen im Sinne des §25SchulG können getroffen werden,
„sofern Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 (Erziehungsmaßnahmen) nicht ausreichen, um
- die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtnormen oder der Schulordnung anzuhalten
- die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der
Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule erforderlich sind
- oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der
Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.
Ordnungsmaßnahmen sind:
(1) Schriftlicher Verweis (Beschluss der Klassenkonferenz)
(2) Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (Beschluss der Klassenkonferenz)
(3) Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Dauer von zwei Wochen* (Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleitung, bei Gefahr in Verzug sofort)
(4) Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung (Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleitung)
(5) Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss (Anordnung und Überweisung durch den Schulrat)
- Maßnahmen bei:
5.1. Unterrichtsstörungen/Unpünktlichkeit zum Unterricht
Erzieherisches Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin
bei andauerndem Fehlverhalten: Mitteilung an die Eltern per Mail
Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)
5.2. Verbale Entgleisungen:
Entschuldigung
bei andauerndem Fehlverhalten: Elterngespräch/ Mitteilung an die Eltern
Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)
5.3. Mutwillige Beschädigung/Schmierereien
Beseitigen
Mitteilung an die Eltern
Schadenswiedergutmachung (Reparatur, Kostenübernahme, schriftlicher Verweis)
5.4. Körperliche Übergriffe
Entschuldigung beim Mitschüler, mit pädagogischem Gespräch
Mitteilung an die Eltern durch den Klassenlehrer
Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)
Bei extremen Vorfällen mit schweren Übergriffen kann die Schulleitung nach Mitteilung an die Eltern einen sofortigen Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Schultage aussprechen. (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)
- Handlungsschritte bei Ordnungsmaßnahmen
(Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)
Ordnungsmaßnahmen bedürfen immer der zuvor eingesetzten und schriftlich dokumentierten Erziehungsmaßnahmen, welche nicht zu der erwünschten Verhaltensänderung geführt haben.
Die Verhältnismäßigkeit muss gewährleistet sein (Strafe muss der Tat angemessen sein), Unmittelbarkeit (möglichst zeitnah) sowie der direkte Kontext der Maßnahme zur Tat stellen grundlegende Kriterien für eine sinnvolle Reaktion auf das Fehlhandeln der Schülerin/des Schülers dar.
Sie sollen stets mit weiteren Erziehungshilfen begleitet werden.
Ordnungsmaßnahmen sollten möglichst in der gegebenen Reihenfolge erlassen werden, wobei ein Überschreiten oder Wiederholen bestimmter Maßnahmen durchaus sinnvoll sein kann.
6.1 Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen
- schriftliche Missbilligung, diese stellt eine Erziehungsmaßnahme dar, evt. mit Ankündigung einer 1. Ordnungsmaßnahme : kann von jeder Lehrkraft ausgestellt werden
- Schriftlicher Verweis: kann von der Klassenlehrerin nach Rücksprache mit allen, an der Klassenkonferenz Beteiligten ausgesprochen werden.
Bedarf einer Rechtsmittelbelehrung:
- Ausschluss auf Zeit von…. Dafür muss eine Klassenkonferenz einberufen werden, wird von der Schulleitung geschrieben vorher:
* Sachverhaltsklärung
* Anhörung von Beteiligten und Zeugen
* Erstellen eines Protokolls
* Anhörung des Täters und der Eltern
* Klassenkonferenz
* schriftliche Benachrichtigung der Eltern per Post
Klassenlehrer lädt ein (mündlich/schriftlich) mit möglichst zeitnaher Terminierung nach Rücksprache aller Beteiligter
Einzuladen sind nach §65 SchulG: Die Elternvertretung der Klasse, alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sowie die Schulleitung (diese hat ab Ordnungsmaßnahme (3) den Vorsitz).
Die Teilnahme sozialpädagogischer Fachkräfte sowie der Förderlehrkraft ist mit beratender Funktion möglich.
Es ist ein Protokoll anzufertigen (Anlage)
- Schlussbetrachtung
Ein positives Klassenklima sowie die Beziehungsarbeit zu den Kindern im Zusammenwirken aller an Schule Beteiligten stellt eine wesentliche Basis dar, um zukünftige Erziehungskonflikte zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Um bei dennoch entstehenden Erziehungskonflikten rechtssicher handeln zu können, bildet die regelmäßige und schriftliche Dokumentation von Vorfällen und ihren sich daraus ergebenden Erziehungsmaßnahmen eine unerlässliche Basis, um bei Hinzunahme von Ordnungsmaßnahmen im Sinne des §25 SchulG bei Nichterfolgen der erwünschten Verhaltensbesserung handlungsfähig zu sein.
- Außerschulische Beratungsstellen
Förderzentrum Steinburg Süd-West (SL Friane Jürchott, Stellv. Cornelis Wiebe)
Telefon 04824/4000060
Email Foerderzentrum-steinburg-suedwest.Krempe@schule.landsh.de
Kreisfachberatung Schulische Erziehungshilfe
Cornelis Wiebe, Förderzentrum Süd-West
Schulpsychologischer Dienst, Bahnhofstr. 27, 25524 Itzehoe
Frau Dr.Becker,
Telefon 04821/69353
Email schulpsychologie@steinburg.de
Jugendamt des Kreises Steinburg
ASD-Mitarbeiter Herr Durdu
Telefon 04821/69214
Email durdu@steinburg.de