Konzept der Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen

  1. Vorbemerkung

 

Das Schulgesetz für Schleswig-Holstein gibt den Schulen den Auftrag, „das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigungen entsprechende Förderung und Ausbildung“ zu gewährleisten (§4 Abs. 2).

„Die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte und das

Betreuungspersonal sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung verpflichtet. Bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen sollen sie konstruktiv zusammenarbeiten“ (§4, Abs. 11).

  • 25 SchulG regelt im Besonderen die Maßnahmen bei Erziehungskonflikten (Anlage 1).

 

  1. Ausgangslage

 

Um den Bildungsauftrag bei einer wachsenden Zahl von Kindern und Jugendlichen mit Auffälligkeiten in ihrem sozialen und emotionalen Verhalten dennoch gerecht zu werden, hat der Kreis Steinburg in seinem Konzept „Schulische Erziehungshilfe“ verschiedene Maßnahmen definiert, welche zusammen mit dem Schulgesetz die Grundlage allen pädagogischen Wirkens an unserer Schule bildet.

Als schulinterne Maßnahme zur Vermeidung von Erziehungskonflikten ist im primären Bereich der „Präventionspyramide“ die positive Beziehung zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern sowie das präventive Handeln innerhalb der Klasse durch Regeln, Rituale und Strukturen grundzulegen.

Auf der sekundären Ebene ist das Training im Umgang mit Emotionen eine präventive, schulinterne Maßnahme, um möglichen Verhaltensauffälligkeiten zu begegnen.

Sollten die aufgeführten präventiven Maßnahmen dennoch im Einzelfall nicht ausreichen um ein erwünschtes Verhalten bei Schülerinnen und Schülern herzustellen, greifen die vom Schulgesetz vorgegebenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

 

  1. Erziehungsmaßnahmen

 

Erziehungsmaßnahmen sind im Sinne des §25SchulG pädagogische Mittel, um den Bildungsauftrag der Schule erfüllen zu können und im Falle von Konflikten Lösungen herzustellen.

Mögliche Beispiele sind:

- Pädagogische Gespräche

- Regelmäßige Rückmeldung (verbal, Token-Plan, Smiley-System,..)

- Verlässlichkeit, Konsequenz (Regeln, Rituale)

- Positive Beziehungsarbeit (Lob, gegenseitige Achtung, Höflichkeit,..)

- Regelmäßiger Austausch mit den Eltern (telefonisch, per Mail oder zu den Herbst – und Osterferien durch einen standardisierten Rückmeldebogen)

- Ausschluss aus der Pause für eine begrenzte Zeit mit begleitenden Maßnahmen (individuellen Aufgabenstellungen)

- Lernpläne (Bereich soziales Verhalten) bzw. esE-Pläne dienen der schriftlichen Niederlegung des IST-Zustandes sowie der geplanten bzw. erfolgten Maßnahmen zur Herstellung des erwünschten Zustandes/Verhaltens.

 

  1. Ordnungsmaßnahmen

 

Ordnungsmaßnahmen im Sinne des §25SchulG können getroffen werden,

„sofern Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 (Erziehungsmaßnahmen) nicht ausreichen, um

- die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtnormen oder der Schulordnung anzuhalten

- die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der

Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule erforderlich sind

- oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der

Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

 

Ordnungsmaßnahmen sind:

(1) Schriftlicher Verweis (Beschluss der Klassenkonferenz)

(2) Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (Beschluss der Klassenkonferenz)

(3) Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Dauer von zwei Wochen* (Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleitung, bei Gefahr in Verzug sofort)

(4) Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung (Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleitung)

(5) Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss (Anordnung und Überweisung durch den Schulrat)

 

  1. Maßnahmen bei:

5.1. Unterrichtsstörungen/Unpünktlichkeit zum Unterricht

 Erzieherisches Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin

‚ bei andauerndem Fehlverhalten: Mitteilung an die Eltern per Mail

ƒ Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)

 

5.2. Verbale Entgleisungen:

 Entschuldigung

‚ bei andauerndem Fehlverhalten:  Elterngespräch/ Mitteilung an die Eltern

ƒ Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)

 

5.3. Mutwillige Beschädigung/Schmierereien

 Beseitigen

‚ Mitteilung an die Eltern

ƒ Schadenswiedergutmachung (Reparatur, Kostenübernahme, schriftlicher Verweis)

5.4. Körperliche Übergriffe

 Entschuldigung beim Mitschüler, mit pädagogischem Gespräch

‚ Mitteilung an die Eltern durch den Klassenlehrer

ƒ Schriftliche Missbilligung mit Ankündigung des schriftlichen Verweises (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)

„ Bei extremen Vorfällen mit schweren Übergriffen kann die Schulleitung nach Mitteilung an die Eltern einen sofortigen Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Schultage aussprechen. (Ordnungsmaßnahme §25 SchulG)

 

  1. Handlungsschritte bei Ordnungsmaßnahmen

(Ordnungsmaßnahme §25 SchulG) 

Ordnungsmaßnahmen bedürfen immer der zuvor eingesetzten und schriftlich dokumentierten Erziehungsmaßnahmen, welche nicht zu der erwünschten Verhaltensänderung geführt haben.

Die Verhältnismäßigkeit muss gewährleistet sein (Strafe muss der Tat angemessen sein), Unmittelbarkeit (möglichst zeitnah) sowie der direkte Kontext der Maßnahme zur Tat stellen grundlegende Kriterien für eine sinnvolle Reaktion auf das Fehlhandeln der Schülerin/des Schülers dar.

Sie sollen stets mit weiteren Erziehungshilfen begleitet werden.

Ordnungsmaßnahmen sollten möglichst in der gegebenen Reihenfolge erlassen werden, wobei ein Überschreiten oder Wiederholen bestimmter Maßnahmen durchaus sinnvoll sein kann.

 

 

6.1 Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen

  1. schriftliche Missbilligung, diese stellt eine Erziehungsmaßnahme dar, evt. mit Ankündigung einer 1. Ordnungsmaßnahme : kann von jeder Lehrkraft ausgestellt werden
  1. Schriftlicher Verweis: kann von der Klassenlehrerin nach Rücksprache mit allen, an der Klassenkonferenz Beteiligten ausgesprochen werden.

Bedarf einer Rechtsmittelbelehrung: 

  1. Ausschluss auf Zeit von…. Dafür muss eine Klassenkonferenz einberufen werden, wird von der Schulleitung geschrieben vorher:

* Sachverhaltsklärung

*  Anhörung von Beteiligten und Zeugen

* Erstellen eines Protokolls

* Anhörung des Täters und der Eltern

* Klassenkonferenz

* schriftliche Benachrichtigung der Eltern per Post

Klassenlehrer lädt ein (mündlich/schriftlich) mit möglichst zeitnaher Terminierung nach Rücksprache aller Beteiligter

Einzuladen sind nach §65 SchulG: Die Elternvertretung der Klasse, alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sowie die Schulleitung (diese hat ab Ordnungsmaßnahme (3) den Vorsitz).

Die Teilnahme sozialpädagogischer Fachkräfte sowie der Förderlehrkraft ist mit beratender Funktion möglich.

Es ist ein Protokoll anzufertigen (Anlage)

 

  1. Schlussbetrachtung

 

Ein positives Klassenklima sowie die Beziehungsarbeit zu den Kindern im Zusammenwirken aller an Schule Beteiligten stellt eine wesentliche Basis dar, um zukünftige Erziehungskonflikte zu vermeiden bzw. zu reduzieren.

Um bei dennoch entstehenden Erziehungskonflikten rechtssicher handeln zu können, bildet die regelmäßige und schriftliche Dokumentation von Vorfällen  und ihren sich daraus ergebenden Erziehungsmaßnahmen eine unerlässliche Basis, um bei Hinzunahme von Ordnungsmaßnahmen im Sinne des §25 SchulG  bei Nichterfolgen der erwünschten Verhaltensbesserung handlungsfähig zu sein.

 

  1. Außerschulische Beratungsstellen

 

Förderzentrum Steinburg Süd-West (SL Friane Jürchott, Stellv. Cornelis Wiebe)

Telefon 04824/4000060

Email Foerderzentrum-steinburg-suedwest.Krempe@schule.landsh.de

 

Kreisfachberatung Schulische Erziehungshilfe

Cornelis Wiebe, Förderzentrum Süd-West

 

Schulpsychologischer Dienst, Bahnhofstr. 27, 25524 Itzehoe

Frau Dr.Becker,

Telefon 04821/69353

Email schulpsychologie@steinburg.de

 

Jugendamt des Kreises Steinburg

ASD-Mitarbeiter Herr Durdu

Telefon 04821/69214

Email durdu@steinburg.de